Wichtige Information: Fiskalisierung – Änderungen zum 01. Januar 2020

[Originalartikel vom 02.07.2019 – letztes Update: 09.12.2019]

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 17.06.2019 einen Anwendungserlass (AE) veröffentlicht, in welchem die zum 01.01.2020 kommenden Verschärfungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen definiert wurden. Wir haben uns diesen Erlass angeschaut und die wichtigsten Punkte, die Sie beachten müssen für Sie zusammengefasst:

Kurz zusammengefasst:

 

Ab dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht, d.h. jeder Kassenbon muss ausgedruckt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden
Der Kunde muss diesen Beleg nicht mitnehmen
Ab dem 01.01.2020 gilt die “Kassensicherungsverordnung 2020” kurz: “KassenSichV 2020”
Es wird eine Nichtbeanstandungsregelung für GoBD-konforme Kassen bis zum 30.09.2020 geben
Alle Sharp-Kassen aus unserem Sortiment werden die Anforderungen der “KassenSichV 2020” erfüllen

 

Ein Firmware-Update für folgende Modelle wird von Sharp voraussichtlich im Januar 2020 bereitgestellt:
XE-A177,  XE-A207, XE-A217,  XE-A307

 

Ein Firmware-Update für folgende Modelle wird von Sharp voraussichtlich im Februar 2020 bereitgestellt:
XE-A137,  ER-A411, ER-A421
 Die Verwendung einer zertifizierten TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) wird Pflicht

 

 Sharp setzt auf eine TSE der Firma Swissbit in Form einer SD-WORM-Karte mit einer Lizenzlaufzeit von
 3 Jahren
 Die TSE werden voraussichtlich ab Ende Dezember / Anfang Januar verfügbar sein
 Die Umrüstung der Kasse muss bis zum 30.09.2020 erfolgen

Was ist ab dem 01.01.2020 gesetzlich vorgeschrieben?

  1. Das Bundesministerium für Finanzen schreibt eine Übergabe der elektronischen Journaldaten in einem einheitlichen, standardisierten Format vor. Die Daten müssen ab dem 01.01.2020 in der Taxonomie DSFinV-K geschrieben werden.
  2. Die elektronischen Journaldaten der Kasse müssen ab dem 01.01.2020 auf eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschrieben werden.
  3.  Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und die im Unternehmen eingesetzen elektronischen Aufzeichnungssysteme / Kassen müssen bei dem zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
  4.  Ab dem 01.01.2020 tritt eine so genannte Belegausgabepflicht in kraft. Das bedeutet, dass für jeden Kassiervorgang ein Beleg erstellt und dem Kunden ausgehändigt werden muss. Der Beleg kann in Papierform oder elektronisch übergeben werden und es besteht keine Verpflichtung  für den Kunden, diesen Beleg mitzunehmen. Eine Befreiung dieser Belegpflicht kann beantragt werden.

Was ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Laut der gesetzlichen Definition besteht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium sowie einer einheitlichen, digitalen Schnittstelle. Es wird verschiedene Varianten der TSE geben, um eine hohe Kompatibilität zu den aktuell im Markt befindlichen Kassensystemen zu gewährleisten. Uns sind zur Zeit technische Sicherheitseinrihtungen in Form einer SD-Karte, einer microSD-Karte und eines USB-Dongles bekannt. Es soll aber auch eine Netzwerklösung für LAN bzw. Cloud-Angebote entwickelt werden. Aktuell gibt es zwei Anbieter, die mit dem Zertifizierungsverfahren beim Bundesministerium für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) begonnen haben.

Was wird eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) kosten?

Die zertifizierte technische SIcherheitseinrichtung (TSE) wird einen empfohlenen Verkaufpreis von 149,00 EUR netto, zzgl. 19% MwSt. haben. [Update vom 14.11.2019]

Wie lange kann eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) genutzt werden?

Die TSE kann bis zum Ablauf des integrierten kryptografischen Zertifikats genutzt werden. Die bis dato geplante Laufzeit liegt bei 3 Jahren. [Update vom 14.11.2019]

Was passiert, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ausfällt?

Ein Ausfall der TSE muss unverzüglich dokumentiert und beseitigt werden. Eine Weiterarbeit an der Kasse ist aber möglich.

Müssen alle Kassen ab dem 01.01.2020 diese Vorgaben erfüllen?

Für alle Kassen, die die aktuellen Anforderungen der GoBD erfüllen und bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können, wird es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 geben. Dabei handelt es sich konkret um die Sharp Kassenmodelle der “UP-“Serie (bspw. UP-3515, UP-8xx Serie) und die Modelle ER-A280F und ER-A280N.

Nach Informationen des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) vom 26.09.2019, haben die Bund- und Länderfinanzverwaltungen auf der Referatsleitersitzung vom 25.09.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 beschlossen. Damit wird sichergestellt, dass die späte Entscheidungsfindung des BMF (Bundesministeriums für Finanzen) und die damit einhergehende Problematik einer fristgerechten, flächendeckenden Umrüstung nicht zu Lasten der Unternehmer geht. Unternehmen bekommen somit ausreichend Zeit, um ihre Kassen mit einer TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) zu versehen.

Was bedeutet das konkret für die aktuellen Sharp Kassen?

Sharp hat am 10.10.2019 offiziell bekannt gegeben, dass es voraussichtlich ab Januar 2020 für die folgenden Modelle ein “KassenSichV 2020”-konformes Firmware-Update geben wird:

Sharp XE-A137
Sharp XE-A177
Sharp XE-A207
Sharp XE-A217
Sharp XE-A307
Sharp ER-A411
Sharp ER-A421

Die Kassenmodelle Sharp ER-A280F, ER-A280N sowie die Modelle der Reihe “UP-” (bspw. UP-3515 oder die UP-8xx-Serie) werden bauartbedingt nicht mit einem Firmware-Update versehen werden können. Wurden dieses Kassen vor dem 01.01.2020 gekauft und werden sie im GoBD-konformen Fiskalmodus betrieben, können sie uneingeschränkt bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden.

Wichtiger Hinweis:
Wir dürfen keine Beratung hinsichtlich steuerrelevanter Vorgänge geben. Bitte nutzen Sie unsere Zusammenstellung der aktuellen Informationen als Grundlage für ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater.

Gerne beraten wir Sie bei Rückfragen zu der technischen Umsetzung, sobald uns hier nähere Informationen der Hersteller vorliegen.

Den kompletten Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) können Sie unter folgendem Link auf der Website des Bundesfinanzministeriums einsehen und herunterladen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.html

Das Update vom 15.10.2019 basiert auf dem PDF-Dokument “XE-A137/-A177/-A207/-A217/-A307 – ER-A411/-A421 Hinweise zum Update gemäß der neuen Kassengesetze ab 1.1.2020” vom 10.10.2019, welches unter folgendem Link eingesehen und heruntergeladen werden kann:

https://www.sharp.de/sharp/media/de/images/de/10-19_XE-A_ER-A_Serie__Update_2020.pdf

Allseits gute Geschäfte,

Ihr Kassenschmiede-Team


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