Kommentar zu dem Artikel “Eine Zwischenrechnung ist keine Rechnung” vom 24.08.2017 auf stuttgarter-nachrichten.de

Gestern, am 24.08.2017, hat die Website stuttgarter-nachrichten.de den Artikel “Eine Zwischenrechnung ist keine Rechnung” (Original-Artikel) veröffentlicht, in dem der Autor über Manipulationsinstrumente in der Gastronomie und den aktuellen Handlungsbedarf rund um das Thema Kasse schreibt. Leider handelt es dabei um ein Parade-Beispiel für die Verbreitung von falschen Informationen zum Thema GoBD und die aktuell gültigen Anforderungen an Kassensysteme:

Als Aufhänger für seinen Artikel, hat der Autor das gängige Format der Zwischenrechnung gewählt, welches er als beliebtes Mittel zur Steuerhinterziehung deklariert. Im Verlauf des Artikels schwächt er diesen Standpunkt zwar wieder ab, in dem er schreibt “Die Zwischenrechnung müsse keine betrügerischen Gründe haben. „Es könnte sich auch um eine Fehlbedienung oder einen Programmierfehler in der Kasse handeln“, meint Ohl.”, verbreitet damit aber direkt die nächste Fehlinformation:
Die Zwischenrechnung ist nachwievor ein erlaubtes und gängiges Instrument, um dem Gast die Kontrolle über seine verzehrten Speisen und Getränke zu liefern und ihm gleichzeitig die Wahl zu lassen, ob er bar oder mit EC-Karte / Kreditkarte zahlen möchte. Sollte der Gast etwas zu bemängeln haben, kann der Gastronom sofort korrigierend eingreifen ohne eine Rechnung reaktivieren zu müssen und danach die nun fehlerfreie Rechnung auf dem gewünschten Finanzweg abschliessen. Ebenso erlaubt es die Zwischenrechnung dem Gastronom ohne viel Aufwand sofort dem Kundenwunsch eines Bewirtungsbeleg nachzukommen.
Kurzum: Die Zwischenrechnung ist kein Instrument zum “Schwarzgeldmachen” und auch kein Programmierfehler oder eine Fehlbedienung. Es handelt sich um einen alltäglichen Zwischenbeleg in der Gastronomie, auf den eine Rechnung folgt und der in allen GoBD-konformen Kassen als Bestandteil des Fiskaljournals dokumentiert wird.
Ähnlich kritisch – wie die Nutzung der Zwischenrechnung – sieht der Autor die Nutzung eines Trainingskellners, da dessen Buchungen nicht nachvollziehbar seien. Diese Einschätzung mag für entsprechend programmierte Kassenmodelle ohne GoBD-Konformität zutreffen, aber eine Kasse, die ein Fiskaljournal schreibt und alle aktuell gültigen Anforderungen der Finanzbehörden erfüllt, schreibt alle Trainingsbuchungen genauestens mit und weist diese gesondert aus. Das Anlernen von neuen Mitarbeitern oder das Testen von durchgeführten Programmänderungen mit Hilfe des Trainingskellners ist also weiterhin möglich, sollte unserer Einschätzung nach allerdings im Idealfall auch außerhalb des Fiskaljournals manuell dokumentiert werden.
Eine weitere, höchst kritische Fehlinformation, die in dem Artikel verbreitet wird, ist die, dass Einzelhändler und Gastronomen nicht von den seit Beginn des Jahres in Kraft getretenen Änderungen betroffen sind und sich erst im Jahre 2023 mit der Thematik befassen müssen: “Einstweilen müssen sich Wirte ohnehin nicht um die Änderungen kümmern, obwohl sie seit Jahresbeginn in Kraft sind. „Was ändert sich zum 1. Januar 2017?“, fragte das Fachmagazin Hogapage seine Leser und antwortete: „Erst einmal nichts“. Die Übergangsfristen reichen bis ins Jahr 2023 hinein.”
Hier werden leider zwei Fristen durcheinander geworfen:
Die GDPdU wurde bereits am 26.11.2010 beschlossen und hatte eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017. In diesem Zeitraum wurde aus der GDPdU die GoBD, was aber lediglich eine Namensänderung ohne Einfluss auf die gesetzten Fristen war. Die GoBD gilt also ausnahmslos seit dem 01.01.2017 für alle Registrierkassen und Kassensysteme. Kassen, die nicht die Fiskalanforderungen der GoBD erfüllen, dürfen nicht mehr eingesetzt werden und die Berichte, die aus diesen Kassen kommen, sind bei einer Prüfung nicht mehr ausreichend. 
Die Frist bis in das Jahr 2023, die in dem Artikel auf stuttgarter-nachrichten.de erwähnt wird, gilt für alle GoBD-konformen Kassen und bezieht sich auf eine Verschärfung der Kassenanforderungen, welche voraussichtlich im Jahre 2020 auf uns zukommen wird. Wie diese Verschärfung aussehen wird ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht eindeutig klar, aber es wurde bereits eine Übergangsfrist für alle aktuell gültigen Kassen bis zum 31.12.2022 angekündigt.
Zusammengefasst: Jede Kasse, die aktuell genutzt wird, muss den GoBD-Anforderungen entsprechen, um bei einer Prüfung akzeptiert zu werden. Wer eine Kasse nutzt, die nicht über die geforderten elektronischen Journale verfügt, kann bei einer Prüfung nicht alle prüfungsrelevanten Dokumente liefern und wird einer Schätzung unterzogen. Die Aussage des Artikels, dass aktuell kein Handlungsbedarf besteht, ist schlicht und ergreifend falsch und verleitet jeden Einzelhändler und Gastronomen sich unbewusst in eine höchst riskante Situation zu begeben.
 
Leider sind es Artikel wie diese, die ihre Leser in einer unangebrachten Sicherheit wiegen und dann – wenn der Finanzprüfer ins Haus kommt – zu einem sehr bösen Erwachen führen.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema GDPdU / GoBD haben oder nicht sicher sind, ob Ihre Kasse den aktuellen Anforderungen entspricht, können Sie sich gerne mit uns telefonisch oder per Kontaktformular in Verbindung setzen. Wir beraten Sie gerne und führen auch schnell und kostengünstig die notwendigen Programmierungen durch, sollte dies bei Ihrer Kasse notwendig sein, damit Sie ohne Sorge mit Ihrer Kasse arbeiten können.
Allseits gute Geschäfte,
Ihr Kassenschmiede-Team

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