Grundsätzlich dürfen Sie in Deutschland nicht ohne Quittung verkaufen, wenn Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt die sogenannte Belegausgabepflicht: Jeder Geschäftsvorfall muss mit einem Beleg quittiert werden, der dem Kunden unmittelbar nach dem Kauf angeboten wird. Ob der Kunde den Bon annimmt, ist eine andere Frage. Die folgenden Abschnitte klären, was genau gilt, welche Ausnahmen es gibt und was bei Verstößen passiert.
Was gilt als Quittung oder Beleg im Sinne des Gesetzes?
Ein Beleg im gesetzlichen Sinne ist ein Dokument, das einen abgeschlossenen Geschäftsvorfall nachweist und bestimmte Pflichtangaben enthält. Er kann als Papierausdruck, als elektronischer Beleg oder als QR-Code ausgegeben werden, solange die enthaltenen Informationen vollständig und lesbar sind.
Konkret muss ein gesetzeskonformer Kassenbon folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Datum und Uhrzeit des Vorgangs
- Art und Menge der verkauften Waren oder Leistungen
- Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz
- Betrag je Zahlungsart
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des Kassensystems und des Sicherheitsmoduls (TSE)
- Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler
Die typische Breite eines Kassenbons beträgt 57 mm, was dem gängigen Format von Thermorollen entspricht. Ein QR-Code auf dem Bon ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig aufgedruckt werden und erleichtert die maschinelle Lesbarkeit. Wichtig ist: Die Angaben müssen entweder für jedermann ohne technische Hilfsmittel lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer elektronischen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sein.
Besteht in Deutschland eine gesetzliche Belegausgabepflicht?
Ja, in Deutschland besteht seit dem 1. Januar 2020 eine gesetzliche Belegausgabepflicht. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem wie eine Registrierkasse oder ein POS-Terminal nutzt, ist verpflichtet, für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg zu erstellen und dem Kunden anzubieten. Die Rechtsgrundlage dafür ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Verbindung mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.
Die Belegausgabepflicht gilt unabhängig davon, ob der Kunde den Bon haben möchte oder nicht. Sie als Unternehmer sind verpflichtet, ihn zu erstellen und anzubieten. Wer hingegen eine sogenannte offene Ladenkasse führt, also ganz ohne elektronisches Kassensystem arbeitet, unterliegt nicht automatisch dieser Pflicht. Allerdings gelten dann andere Aufzeichnungspflichten, etwa das tägliche Führen eines Kassenberichts.
Kurz gesagt: Sobald Sie eine Registrierkasse oder ein digitales Kassensystem einsetzen, müssen Sie einen Beleg ausgeben. Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Anforderung.
Muss der Kunde den Kassenbon annehmen?
Nein, der Kunde ist nicht verpflichtet, den Kassenbon anzunehmen. Die Belegausgabepflicht richtet sich ausschließlich an Sie als Unternehmer: Sie müssen den Beleg erstellen und anbieten. Ob der Kunde ihn mitnimmt, liegt allein in dessen Ermessen.
Das bedeutet in der Praxis: Sie erfüllen Ihre gesetzliche Pflicht bereits dann, wenn Sie den Bon ausgedruckt und dem Kunden hingelegt oder hingehalten haben. Ein Kunde, der den Bon ablehnt oder liegen lässt, entbindet Sie nicht von der Pflicht, ihn überhaupt zu erstellen. Für viele Betriebe wie Kioske oder Imbisse, bei denen Kunden oft schnell weiterziehen, ist das eine wichtige Unterscheidung: Der Bon muss gedruckt werden, auch wenn er direkt im Papierkorb landet.
Wer sich den täglichen Papierverbrauch ersparen möchte, kann alternativ elektronische Belege anbieten, zum Beispiel per E-Mail oder als digitalen QR-Code, sofern der Kunde damit einverstanden ist.
Welche Ausnahmen von der Belegausgabepflicht gibt es?
Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie können beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn die Ausgabe von Belegen eine sachliche Härte darstellt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Wichtig dabei: Die bloßen Kosten für Papier und Druck gelten ausdrücklich nicht als sachliche Härte. Das Finanzamt wird dieses Argument allein nicht akzeptieren. Eine Befreiung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen und typischerweise mit einer Vielzahl unbekannter Kunden arbeiten, also etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Ob der Antrag genehmigt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde vor Ort. Die Befreiung kann zudem jederzeit widerrufen werden.
Für Betriebe ohne elektronisches Kassensystem, also mit offener Ladenkasse, gelten andere Regeln: Hier besteht grundsätzlich keine Belegausgabepflicht im Sinne der KassenSichV. Allerdings müssen Einnahmen und Ausgaben trotzdem täglich erfasst werden, etwa über einen handschriftlichen Kassenbericht.
Was droht bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht?
Verstöße gegen die Belegausgabepflicht können im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer unangemeldeten Kassennachschau festgestellt werden und ernsthafte Konsequenzen haben. Das Finanzamt kann Hinzuschätzungen vornehmen, die bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlags betragen können.
Seit dem 1. Januar 2018 dürfen Finanzamtsprüfer ohne Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Ihre Räume betreten und die Kassendaten prüfen. Diese sogenannte Kassennachschau umfasst die technische Prüfung der Kasse, die Sichtung von Organisationsunterlagen und den Vergleich des Kassensollbestands mit dem tatsächlichen Bargeld in der Kasse. Stellt der Prüfer Mängel fest, kann daraus direkt eine umfassende Betriebsprüfung eingeleitet werden.
Im schlimmsten Fall, wenn der Verdacht auf systematische Manipulation besteht, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Der Stress, den eine solche Prüfung verursacht, ist für viele Inhaber kleiner Betriebe enorm. Wer dagegen ein gesetzeskonformes Kassensystem mit TSE nutzt und Belege ordnungsgemäß ausgibt, hat bei einer Nachschau nichts zu befürchten.
Welche Kassensysteme erfüllen die gesetzlichen Belegpflichten automatisch?
Alle Kassensysteme, die der KassenSichV 2020 entsprechen, erfüllen die gesetzlichen Belegpflichten automatisch. Das bedeutet: Das System muss über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die Transaktionen manipulationssicher aufzeichnet und die Pflichtangaben automatisch auf den Bon druckt.
Konkret sind das Kassensysteme mit folgenden Eigenschaften:
- Integrierte oder angeschlossene TSE, zertifiziert durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
- Automatischer Ausdruck aller Pflichtangaben auf jedem Bon, einschließlich Transaktionsnummer, Prüfwert und Signaturzähler
- DSFinV-K-konformer Datenexport für Betriebsprüfungen
- Meldepflicht erfüllbar über das ELSTER-Portal (ab 1. Januar 2025 verpflichtend)
Moderne Android-basierte POS-Terminals sowie aktuelle Registrierkassen namhafter Hersteller erfüllen diese Anforderungen in der Regel vollständig. Ältere Geräte, die nicht nachgerüstet werden konnten, durften nur bis Ende 2022 weiterverwendet werden und sind heute nicht mehr gesetzeskonform. Wer noch mit einem solchen Altgerät arbeitet, riskiert bei der nächsten Kassennachschau erhebliche Probleme.
Zusätzlich gilt seit dem 1. Januar 2025 eine elektronische Mitteilungspflicht: Jedes eingesetzte Kassensystem muss über das ELSTER-Portal gemeldet werden. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, mussten bis zum 31. Juli 2025 gemeldet sein. Neu angeschaffte Geräte müssen innerhalb eines Monats nach dem Kauf gemeldet werden.
Wie Kassenschmiede bei der Belegausgabepflicht unterstützt
Wir wissen, dass die gesetzlichen Anforderungen rund um Belegpflicht, TSE und Kassenmeldung für viele Inhaber kleiner Betriebe zunächst überwältigend wirken. Genau deshalb liefern wir bei Kassenschmiede keine Geräte, die Sie erst mühsam einrichten müssen, sondern vollständig vorkonfigurierte Lösungen, mit denen Sie vom ersten Tag an rechtssicher kassieren können.
- KassenSichV-konforme Systeme: Alle unsere Kassensysteme verfügen über eine zertifizierte TSE und erfüllen die aktuellen gesetzlichen Anforderungen.
- Individuelle Programmierung: Wir liefern Ihre Kasse fertig programmiert, ordnungsgemäß fiskalisiert und mit beschrifteter Tastatur, damit Sie sofort loslegen können.
- Korrekte Belegausgabe ab Tag eins: Alle Pflichtangaben werden automatisch auf jeden Bon gedruckt, ohne dass Sie etwas einstellen oder prüfen müssen.
- Zubehör aus einer Hand: Von TSE-Karten über Thermorollen bis zu Ersatzteilen, alles, was Sie für den laufenden Betrieb brauchen, erhalten Sie bei uns.
- Persönlicher Support: Unsere kostenlose Hotline steht Ihnen bei Fragen zur Kassennachschau, zur Meldepflicht oder zur täglichen Bedienung jederzeit zur Verfügung.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr aktuelles Kassensystem noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn Sie auf der Suche nach einer unkomplizierten Lösung sind, die Ihnen Stress und Papierkram erspart, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Wir helfen Ihnen, die passende Lösung für Ihren Betrieb zu finden.
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